Verrechnet eine Leasing-Gesellschaft dem Mieter jährlich fallende Mieten (degressive Leasing-Raten), so stellt sich die Frage, ob die ungleiche Verteilung auf die Mietdauer auch steuerlich anzuerkennen ist. Ist der Mieter an den Vertrag langfristig gebunden, dann führen die höheren Mieten in den Anfangsjahren zu einer Vorbelastung mit Aufwendungen, die spätere Jahre betreffen; die höheren Mieten sind so gesehen wie Mietzinsvorauszahlungen zu behandeln. Andererseits entsprechen insbesondere beim Finanzierungsleasing höhere Anfangsmieten den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Denn der Vermieter trägt neben der Abnutzung des Mietgegenstandes auch die jährlich fallenden Finanzierungskosten (Zinsendienst für den jeweiligen Kapitalrest). Da die bilanzrechtliche Beurteilung beim Leasing-Nehmer jedoch nicht davon abhängig sein kann, ob der Vermieter den Mietgegenstand aus Eigenmitteln oder aus Fremdmitteln finanziert, müßten degressive Leasing-Raten allgemein anerkannt werden.