MSchG § 10 Abs 2
Die mangelnde Kenntnis der Arbeitnehmerin von der Tatsache der Schwangerschaft ist als Hinderungsgrund für deren Mitteilung iSd § 10 Abs 2 letzter Satz MSchG anzusehen. Für die Arbeitnehmerin besteht keine Verpflichtung, die bloße Vermutung ihrer Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitzuteilen.