Bei Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses mit einem im übernommenen Unternehmen tätigen Arbeitnehmer bei gleichem Arbeitsbereich und gleicher Arbeit und bei Unterlassung einer Kündigung muß der neue Arbeitgeber, um den Anschein der Übernahme des betreffenden Arbeitnehmers mit den bisherigen Rechten zu vermeiden, bei Fortführung des Unternehmens einen entsprechenden gegenteiligen Vorbehalt machen.
OGH 21. 2. 1984, 4 Ob 11/84