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Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1984, 216 Heft 7 v. 1.7.1984

ArbGG: § 2 Abs 1 Satz 2

OGH 10. 1. 1984, 4 Ob 191/82 (KG Wels 22. 11. 1982, R 712/82-40; ArbG Wels 19. 7. 1982, Cr 219/79-37)

§ 2 Abs 1 Satz 2 ArbGG stellt den Arbeitern und Angestellten iSd ersten Satzes dieser Gesetzesstelle jene Personen gleich, „die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind“. Entscheidend ist danach das Merkmal der wirtschaftlichen - wenn auch nicht persönlichen - Abhängigkeit von einem oder mehreren bestimmten, nicht aber von einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern. Sie ist vor allem bei einer gewissen Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung gegeben, sofern die betreffende Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes (jedenfalls auch) auf diese Entlohnung angewiesen ist und ihre Arbeit nicht in einem selbständigen eigenen Betrieb, sondern in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke eines anderen leistet. Wesentlich ist dabei auch die Fremdbestimmung ihrer Arbeit, welche dann anzunehmen ist, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit dem Unternehmer zukommt und der Beschäftigte in bezug auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit in seiner Entschlußfähigkeit auf ein Mindestmaß beschränkt ist, so daß von einem selbständigen Unternehmen nicht mehr gesprochen werden kann. Bei sozialer Schutzbedürftigkeit des Beschäftigten ist der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person weit auszulegen. Das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis kann ein Werkvertrag, ein Auftrag, ein Agenturvertrag oder ein ähnliches Vertragsverhältnis sein. Die für und gegen die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses sprechenden Umstände sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (Arb 9346 = EvBl 1976/4 = GesRZ 1975, 128 = RdA 1976, 65; Arb 9347, 9405, 9518; Arb 9747 = RZ 1979, 146; Arb 9944, 10019 uva, zuletzt etwa 4 Ob 131/81 ; ebenso Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 94 ff).

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