A. Einleitung
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz1) sieht Förderungsinstrumente für Einzelpersonen (zB Arbeits-, Ausbildungs- oder Lehrplatzsuchende), für Institutionen (zB Ausbildungsträger) und für Betriebe vor. Die Detailregelungen einzelner Maßnahmen (zB Förderungsvoraussetzungen, Förderungspauschalsätze etc) sind in Durchführungsbestimmungen und Erlässen festgelegt, auf die in den nachfolgenden Ausführungen Bedacht genommen wird. Die Tätigkeit der Arbeitsmarktverwaltung ist nicht Hoheits-, sondern Privatwirtschaftsverwaltung. Dementsprechend erfolgt die Erledigung von Begehren nicht in Bescheidform, sondern durch schriftliche Mitteilung. Ein Rechtsmittel besteht bei Ablehnung nicht, doch besteht die Möglichkeit der Beschwerde. Verträge über die Gewährung von Beilhilfen nach dem AMFG sind - ausgenommen Darlehensverträge - Verträge eigener Art. Bei Nichteinhaltung von Beihilfenbedingungen erfolgt keine Beihilfenauszahlung bzw allenfalls die Rückforderung bereits ausbezahlter Beihilfenbeträge. Bei der Beurteilung von Begehren werden Prioritätskriterien herangezogen (zB hohe Arbeitslosigkeit in der Region). Die Finanzierung der Arbeitsmarktförderung erfolgt aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung. Insgesamt sind für das Jahr 1984 2,4 Milliarden Schilling für Maßnahmen nach dem AMFG vorgesehen.