EStG § 37
Außerordentliche Einkünfte liegen nur vor, wenn die Einkünfte ausnahmsweise und einmalig in einem bestimmten Jahr angefallen sind. Schon bei einem auf zwei Jahre verteilten Zufließen kommt selbst dann der begünstigte Steuersatz nicht in Betracht, wenn der weitaus überwiegende Teil im ersten Jahr zugeflossen ist.