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Abfuhr von Bauschutt unterliegt nicht dem Straßenverkehrsbeitrag

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1984, 160 Heft 5 v. 1.5.1984

StraBG: § 2 Z 7

Die Abfuhr von Bauschutt und anderem Abbruchmaterial, das bei der Demolierung von Gebäuden anfällt, ist beitragsfrei, ebenso die Abfuhr sonstiger im Allgemeininteresse zu beseitigender Abfallstoffe, und zwar unabhängig davon, ob eine Wiederverwertung möglich ist. Hingegen ist die Beförderung von Grubenaushubmaterial nicht befreit.

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