GewStG: § 26 Abs 2
Mit Erl 29. 3. 1984, V 41/110/1-IV/6/84, hat das BMF klargestellt, daß alle Vergütungen iSd § 68 Abs 1 und 4 EStG (bestimmte Zulagen und Überstundenzuschläge) von der Lohnsummensteuer ausgenommen sind, damit auch jene Bezüge, die den monatlichen Freibetrag von 5070 übersteigen.