Mit Erl 5. 3. 1984, GZ 13 5202/3-IV/13/84 wurden die VereinsRL neuerlich abgeändert.
Im Bereich der Auflösungsbestimmung ist eine Zweckwidmung für den Fall der behördlichen Auflösung nicht erforderlich.
Für die Entwicklungshilfe entfällt das Erfordernis der überwiegenden Inlandsförderung. Eine ausschließliche materielle Entwicklungshilfe (zB ein Verein mit dem Zweck der Errichtung von Dritte-Welt-Läden) ist nicht begünstigt.