AngG § 23 Abs 2
1. § 23 Abs 2 AngG ist auf den Fall einer Liquidation des Unternehmens im Konkurs nicht anwendbar.
2. Ein nach einem Austritt iSd § 25 Abs 1 KO rechtswirksam begründeter (und auch schon fällig gewordener) Abfertigungsanspruch kann durch einen im Zuge des Konkursverfahrens erhofften Abschluß eines Liquidations(Zwangs-)Ausgleiches nicht mehr berührt werden.