Arbeitslosengeld bei Karenzierung
In seinem Beitrag „Zur einvernehmlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses“ (ZAS 1984, 3 ff, 43 ff) nimmt Steinbauer auch zu dieser, durch den vermehrten Abschluß sog „Aussetzungsverträge“ aktuell gewordenen Frage Stellung. Er bejaht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum der Unterbrechung nach Ablauf der (mit § 11 Abs 3 lit a ASVG harmonierenden) vierwöchigen Sperrfrist des § 11 AlVG unter Hinweis darauf, daß in der Arbeitslosigkeitsdefinition des § 12 Abs 1 AlVG die Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses gemeint sei. Ferner ergebe sich das Bestehen von Arbeitslosigkeit aus einem Größenschluß aus § 12 Abs 6 lit a AlVG, wonach als arbeitslos Beschäftigte mit einem Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG gelten. Zum möglichen Einwand fehlender Arbeitswilligkeit weist er auf die Judikatur des VwGH hin, der dem Arbeitnehmer das Recht zubilligte, Arbeitsangebote des Arbeitsamtes für Dauerbeschäftigungen abzulehnen, wenn er bereits bei einem Arbeitgeber einen Fixtermin für den Antritt eines Arbeitsverhältnisses hat.