1. Vorbemerkung
Die Regelung der Ersatzruhe für Arbeit während der wöchentlichen Ruhezeit im mit 1. 7. 1984 in Kraft tretenden Arbeitsruhegesetz stellt die wichtigste Neuerung gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage dar. Nach dem - mit diesem Datum außer Kraft tretenden - Sonntagsruhegesetz (Art V) ist für länger als drei Stunden dauernde Sonntagsarbeit grundsätzlich eine mindestens 24stündige Ruhezeit am darauffolgenden Sonntag oder, wenn dies mit Rücksicht auf den Betrieb nicht möglich ist, an einem Werktag oder je eine 6stündige Ruhezeit an zwei Tagen der Woche zu gewähren. Die Ersatzruhe nach dem Arbeitsruhegesetz ist hingegen an keine Mindestarbeitszeit während der wöchentlichen Ruhezeit gebunden und auf die Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers anzurechnen. Wenngleich das Ausmaß der Ersatzruheansprüche im Gesetz gegenüber seinen Vorentwürfen erheblich eingeschränkt wurde, so ergibt sich doch für ersatzruhepflichtige Arbeit während der wöchentlichen Ruhezeit zusammen mit den hiefür im Regelfall zu leistenden Zuschlägen eine Entgelthöhe, die ihre Durchführung auf unvermeidliche Ausnahmefälle beschränken wird.