Je unübersichtlicher der Rechtsstoff wird, mit dem wir leben müssen, umso größer wird die Versuchung, sich bei Regelungen mit Verweisungen zu begnügen. Man zieht die Verweisung schon deshalb vor, weil die volltextliche Inkorporierung der herangezogenen Norm die zu schaffende Regelung noch umfänglicher machen würde. Andererseits trägt aber jede neue Verweisung dazu bei, dem Normadressaten den Durchblick zu erschweren. Kollektiwertragliche Regelungen sind, wie die Erfahrung lehrt, besonders verweisungsanfällig. Sie sollen auf verhältnismäßig knappem Raum einen beträchtlichen Teil der Arbeitsbedingungen zusammenfassen und können diese doch nicht aus ihrer Verflechtung mit anderen Ordnungen lösen.