IPRG §§ 1, 31, 45
Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen der Sicherungsabtretung richten sich in Anwendung des in § 1 Abs 1 IPRG ausgedrückten allgemeinen Grundsatzes nach der Rechtsordnung, die für die abzutretende Forderung maßgebend ist, auch wenn die zu sichernde Forderung einer anderen Rechtsordnung unterliegt.