ABGB §§ 1293 ff
StGB §§ 159, 161
Der leitende Angestellte haftet für den Schaden der Gesellschaftsgläubiger, der durch seine Beteiligung an der Eingehung neuer Schulden in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verursacht wird.