Der VfGH hat mit Erk 15. 3. 1984, G 79/83, 1 - 68/84, entschieden, daß diese Sonderabgabe nicht verfassungswidrig ist. Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung folgt in der ÖStZ.
Der VfGH hat mit Erk 15. 3. 1984, G 79/83, 1 - 68/84, entschieden, daß diese Sonderabgabe nicht verfassungswidrig ist. Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung folgt in der ÖStZ.