KWG § 23
„Einziger Inhalt“ des § 23 KWG für Organe der (Finanz-)Behörden ist das Gebot, das Amtsgeheimnis zu wahren. Ein Finanzbeamter, der im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei einer Bank (hier: Hausdurchsuchung) Unterlagen zur Kenntnis bekommt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, kann die Unterlagen daher nach Maßgabe des FinStrG auch dann beschlagnahmen, wenn gegen den Bankkunden kein Finanzstrafverfahren anhängig ist.