GebG: § 33 TP 19
Unter einer Prolongation kann nur die einvernehmliche Verlängerung eines auf bestimmte Zeit begrenzten Vertragsverhältnisses verstanden werden. Demnach stellt die Umwandlung eines Kreditverhältnisses mit unbestimmter Laufzeit in ein solches mit bestimmter Laufzeit keine Prolongation dar.