EStG: § 20 Abs 1 Z 3
KStG: § 16 Z 2
Der VwGH hat mit Erk 31. 5. 1983, 83/14/8, 15, 16 die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 3 EStG dahingehend ausgelegt, daß der Gesetzgeber Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden ohne jeder Einschränkung den steuerlich nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zuordnet, weshalb den Gründen, die den StPfl veranlassen, einen solchen Aufwand zu tragen, keine Bedeutung zukommt.