Subventionen von der öffentlichen Hand für Betriebe sind nach verschiedenen Bestimmungen des EStG steuerfrei gestellt. So sind gem § 3 Z 4 EStG Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, gem § 3 Z 5 EStG Beihilfen für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst und gem § 3 Z 29 EStG Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen steuerbefreit.