Die Geldstrafe für Abgabenhinterziehung und fahrlässige Abgabenverkürzung richtet sich nach dem „Verkürzungsbetrag“ (§§ 33, 34 FinStrG). Bei Ermittlung des Verkürzungsbetrages rechnen manche Finanzämter auch den Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der Steuererklärung hinzu (bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe; § 135 BAO) und rechtfertigen dies mit § 3 Abs 2 BAO, wonach zu den Abgaben auch die Nebenansprüche, somit auch der Verspätungszuschlag, gehören.