Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne (Einnahmenüberschüsse) nicht erwarten läßt, gilt als Liebhaberei; Verluste aus dieser Tätigkeit werden steuerlich nicht anerkannt. Anlaufverluste allein rechtfertigen jedoch nicht die Annahme einer Liebhaberei (VwGH 27. 5. 1981, 2785/80), Bewirtschaftungsform und die Dauer der Verluste sind für die Beurteilung maßgeblich. Hinsichtlich der Dauer der Verluste nimmt die Rechtsprechung einen Beobachtungszeitraum bis zu 8 Jahren und darüber an (zB VwGH 7. 5. 1980, 1466/79, 856/80).