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Liebhaberei und Verjährung

SteuerrechtRdW 1984, 122 Heft 4 v. 1.4.1984

Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne (Einnahmenüberschüsse) nicht erwarten läßt, gilt als Liebhaberei; Verluste aus dieser Tätigkeit werden steuerlich nicht anerkannt. Anlaufverluste allein rechtfertigen jedoch nicht die Annahme einer Liebhaberei (VwGH 27. 5. 1981, 2785/80), Bewirtschaftungsform und die Dauer der Verluste sind für die Beurteilung maßgeblich. Hinsichtlich der Dauer der Verluste nimmt die Rechtsprechung einen Beobachtungszeitraum bis zu 8 Jahren und darüber an (zB VwGH 7. 5. 1980, 1466/79, 856/80).

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