AngG § 27 Z 4
1. Die Unterlassung der Verständigung des Arbeitgebers vom Verlassen des Betriebes (Abmeldung von der Arbeit) stellt allenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, vermag jedoch für sich allein eine Entlassung nicht zu rechtfertigen.
2. Die bloße Ankündigung einer Pflichtenvernachlässigung rechtfertigt in aller Regel eine Entlassung schon deshalb nicht, weil selbst eine bereits begangene Pflichtenvernachlässigung nur unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit den Entlassungstatbestand des § 27 Z 4 AngG erfüllt.