Die in Zusammenhang mit einer Arbeitsverweigerung vom Arbeitnehmer abgegebene Erklärung, daß man ihn kündigen oder entlassen könne, schließt die Annahme eines vorzeitigen Austritts nicht aus.
OGH 4. 10. 1983, 4 Ob 76/83 (LG Wien 24. 3. 1983, 44 Cg 24/83-13; ArbG Wien 20. 10. 1982, 4 Cr 2216/82-7)