AZG § 10 Abs 1
Dienstvorschriften ÖBB
1. Mangels einer besonderen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Grundlage kann eine Abgeltung von Überstundenleistungen durch Freizeitausgleich nicht vom Arbeitgeber einseitig angeordnet, sondern immer nur auf dem Wege einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgenommen werden.