ABGB: §§ 914 f
Übernimmt jemand vertraglich die Haftung für Schäden aus einer ausschließlich in seinem Interesse liegenden Bauführung, ist darin mangels einer ausdrücklichen Einschränkung auf Verschulden die Statuierung einer Verursacherhaftung zu erblicken.
OGH 12. 7. 1983, 2 Ob 36/82