ABGB: §§ 364 c, 863, 1392, 1393, 1395
Der OGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Vereinbarungen über den Ausschluß, die Beseitigung oder die Einschränkung der Umlauffähigkeit von Forderungen wirken im rechtsgeschäftlichen Verkehr auch gegen Dritte.