ABGB §§ 863, 1162
Eine schlüssige Austrittserklärung muß den Arbeitgeber als Erklärungsempfänger zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Arbeitnehmer damit das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst. Dies ist nicht der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers verschiedene Deutungen zuläßt, wie zB ein unentschuldigtes Fernbleiben oder einen Krankenstand.