1. BAO: § 299, § 302 Abs 1
2. UStG: § 21 Abs 8
1. Die Rechtskraft eines Bescheides tritt in den Fällen, in denen kein Rechtsmittel erhoben wurde, erst nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.
1. BAO: § 299, § 302 Abs 1
2. UStG: § 21 Abs 8
1. Die Rechtskraft eines Bescheides tritt in den Fällen, in denen kein Rechtsmittel erhoben wurde, erst nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.