ErbStG § 3
Ist der Zuwendende - wenn auch zu Unrecht - der Meinung, in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung zu leisten, so unterliegt die Zuwendung nicht der Schenkungssteuer.
VwGH 8. 9. 1983, 82/15/101
ErbStG § 3
Ist der Zuwendende - wenn auch zu Unrecht - der Meinung, in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung zu leisten, so unterliegt die Zuwendung nicht der Schenkungssteuer.
VwGH 8. 9. 1983, 82/15/101