EStG: §§ 7, 8 und 122 Abs 3
Mietzinsvorauszahlungen sind im betrieblichen Bereich nach den Grundsätzen der steuerlichen Behandlung schwebender Dauerverträge beim Mieter idR als unkörperliches Wirtschaftsgut zu aktivieren; damit sind Mietrechte idR als bewegliche Wirtschaftsgüter mit 40 % vorzeitig abschreibbar.