Nach der Finanz-Verfassung darf neben einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe vom selben Besteuerungsgegenstand eine ausschließliche Bundesabgabe nicht erhoben werden. Das erklärte der VfGH in seiner Entscheidung vom 10. 3. 1977, G 24/76 und hob die BundesKfzSt, die 1976 neben der bereits bestehenden, zwischen Bund und Ländern geteilten (gemeinschaftlichen) KfzSt eingeführt worden war, auf.