MuttSchG: § 10
Die Zustimmung zur Kündigung ist zu erteilen, wenn der Arbeitgeber (Arzt) seine Praxis wegen längerdauernder Krankheit, deren Ende ungewiß ist, schließt.
EA Graz 4. 8. 1983, Mu 42/83
MuttSchG: § 10
Die Zustimmung zur Kündigung ist zu erteilen, wenn der Arbeitgeber (Arzt) seine Praxis wegen längerdauernder Krankheit, deren Ende ungewiß ist, schließt.
EA Graz 4. 8. 1983, Mu 42/83