vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kündigung nach MuttschG

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1984, 54 Heft 2 v. 1.2.1984

MuttSchG: § 10

Die Zustimmung zur Kündigung ist zu erteilen, wenn der Arbeitgeber (Arzt) seine Praxis wegen längerdauernder Krankheit, deren Ende ungewiß ist, schließt.

EA Graz 4. 8. 1983, Mu 42/83

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!