ArbVG § 105
Ein Tankwagenführer, der infolge Verletzung von Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße wegen Konsumierung von Alkohol und Tabletten nicht einsetzbar ist, benachteiligt die betrieblichen Interessen.
EA Salzburg 29. 8. 1983, Re 18/83