AZG § 12 Abs 1
Der Verstoß gegen § 12 Abs 1 AZG zieht nur verwaltungsrechtliche Sanktionen nach sich, nicht jedoch eine finanzielle Abgeltung der für den Arbeitnehmer eintretenden Erschwernis - etwa dadurch, daß die nach Dienstantritt am nächsten Morgen geleisteten ersten Stunden als „Nachtdienststunden“ zu werten sind.