MuttSchG: § 10 Abs 2
Der Kündigungsschutz ist nicht davon abhängig, daß gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft auch eine ärztliche Schwangerschaftsbestätigung vorgelegt wird.
Da es sich diesbezüglich nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, genügt die spätere Erbringung eines solchen Nachweises.