UStG: § 10 Abs 1-5
Mit Erlaß v 7. 12. 1983, GZ 09 1001/1-IV/9/83, AÖF 299, hat das BMF zur Frage der Leistungsabgrenzung für den Bereich der Werklieferungen und Werkleistungen, der Istbesteuerung, der Energielieferungen, der Bestand vertrage, der Dauerleistungen, der Beförderungsleistungen sowie des Umtausches von Waren Stellung genommen.