ABGB § 1295
Wenn ein Teil seinem Vertragspartner Auskunft über mit dem Vertrag in Zusammenhang stehende wesentliche Umstände erteilt und zugleich erkennen kann, daß dieser im Vertrauen auf die Mitteilung Dispositionen vorzunehmen beabsichtigt, muß er ihn darauf hinweisen, daß er bestimmte Voraussetzungen für die Richtigkeit dieser Auskunft nicht überprüfen konnte.