Nachdem sich ein Notar unter Hinweis auf sein Entschlagungsrecht nach § 104 FinStrG geweigert hatte, dem FA Auskünfte über den Kaufvertragsabschluß eines Klienten zu geben und die Unterlagen vorzulegen, verfügte das FA eine Hausdurchsuchung in den Kanzleiräumen und beschlagnahmte die Klientenunterlagen. Über Rückfrage des FA hatt das BMF vorher die Meinung vertreten, daß das Recht des Parteienvertreters zur Verweigerung der Zeugenaussage die Behörde finanzstrafrechtlich nicht daran hindere, eine Hausdurchsuchung durchzuführen.