Zur Erinnerung: Die hier interessante Aussage der Entscheidung ist, daß nicht entnommene Gewinne des Gesellschafters einer Personengesellschaft grundsätzlich eine der Aufteilung nach § 81 EheG unterliegende Errungenschaft sind. Weder die Entscheidung des OGH, noch die Ausführungen von Wilhelm befriedigen den Praktiker.