ArbVG §§ 59, 60
Zur Anfechtung einer Betriebsratswahl sind nicht die Mitglieder des Betriebsrates, sondern der Betriebsrat als Kollektivorgan berechtigt. Die Nichtigkeit einer Wahl können auch einzelne Betriebsratsmitglieder geltend machen. Ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist vom Einigungsamt abzuweisen, wenn lediglich Anfechtungsgründe vorlagen und der Antrag von einzelnen Betriebsratsmitgliedern gestellt wurde.