DHG § 2 (vor Nov BGBl 1983/169)
Das nicht ordnungsgemäße Verschließen der Ölwanne beim Motorölwechsel (durch ungenügendes Anziehen der Ölablaßschraube bzw Nichtbeachtung des Bruchs des Kupferringes derselben) durch einen als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmer stellt ein Verschulden dar, das sich mehr einer entschuldbaren Fehlleistung als einer groben Fahrlässigkeit nähert.