UWG § 1
Ein Unternehmer, der, um mit dem Kunden selbst ins Geschäft zu kommen, diesen durch Übernahme allfälliger Stornierungs- und Rechtsanwaltskosten dabei unterstützt, einen Vertrag mit einem Mitbewerber abzuschütteln, handelt sittenwidrig. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, daß der Kunde den Kontakt mit dem Unternehmer von sich aus gesucht hat und schon zum Vertragsbruch entschlossen war.