AUVB 1965: Art 3 III Z 2
Das selbst verschuldete besondere Unfallrisiko, das mit der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gewöhnlich verbunden ist, ist von der Deckung ausgeschlossen; dieses Risiko fällt aber regelmäßig nicht schon mit der Vollendung der Straftat weg, sondern besteht auch während der Flucht.