AVB Reisegepäckversicherung: Art 3 Z 2
ABGB: § 864 a
Art 2 Z 3 AVB der Reisegepäckversicherung (Kofferraumklausel) enthält eine dem Versicherungsnehmer vertraglich auferlegte Obliegenheit. Muß der Versicherungsnehmer auf Grund der Auskunft des Versicherers mit der „Kofferraumklauser nicht rechnen, wird sie auch nicht Vertragsinhalt (§ 864 a ABGB).