ABGB §§ 864a, 1304
VersVG §§ 5 Abs 2, 43, 44
Die bloße Abgrenzung des vom Versicherer übernommenen Risikos an der deutlich hierfür vorgesehenen Stelle der Versicherungsbedingungen ist keine so außergewöhnliche Einschränkung, daß eine Heranziehung der in § 864 a ABGB kodifizierten Gedanken berechtigt wäre.