FinStrG § 33 Abs 5
Wenn der Gesetzgeber eine bedingte Strafnachsicht nur dort vorgesehen hat, wo zufolge des Gewichts der Straftat die Zuständigkeit der Gerichte eingreift und mit der Verurteilung ein schwerer Tadel und einschneidende Folgen verbunden sind, so hat er damit nicht unsachlich gehandelt.