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Bedingte Strafnachsicht nur im gerichtlichen Finanzstrafverfahren nicht unsachlich

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1984, 360 Heft 11 v. 1.11.1984

FinStrG § 33 Abs 5

Wenn der Gesetzgeber eine bedingte Strafnachsicht nur dort vorgesehen hat, wo zufolge des Gewichts der Straftat die Zuständigkeit der Gerichte eingreift und mit der Verurteilung ein schwerer Tadel und einschneidende Folgen verbunden sind, so hat er damit nicht unsachlich gehandelt.

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