Zur Frage der Zulässigkeit der Überlassung automationsunterstützt verarbeiteter personenbezogener Daten aus Österreich in das Ausland liegt nunmehr eine Entscheidung der Datenschutzkommission1) vor, die nicht nur für den Bereich des Datenschutzrechtes, sondern auch arbeitsverfassungsrechtlich von Bedeutung ist2).