I. Allgemeines
1. Angemessene besondere Vergütung
Das österreichische Patentgesetz (BGBl 1970/259) stellt zunächst grundsätzlich fest (§ 8 Abs 1), daß dem Dienstnehmer für die ganze oder teilweise Überlassung einer Diensterfindung eine angemessene besondere Vergütung gebührt. Dieser Vergütungsanspruch gilt sowohl für Dienstnehfner in einem privaten als auch für solche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Vertragsbedienstete des Bundes fallen nur dann unter die gesetzlichen Regelungen der §§ 6-19 PatG, wenn mit ihnen eine schriftliche Vereinbarung gem § 7 Abs 1 PatG abgeschlossen wurde.