Nahe Angehörige als Zeugen
Es geht selbstverständlich nicht an, der als Zeugin beantragten Ehefrau des Steuerpflichtigen wegen ihres nahen Angehörigkeitsverhältnisses von vornherein die Glaubwürdigkeit abzusprechen und deren Einvernahme daher zu unterlassen (Schimetschek, Die freie Beweiswürdigung im Abgabenverfahren, FJ 1984, 136, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH).